Emine Ates Islamisches Scheidungsrecht A. Scheidungsrecht I. Ehestörungen 1. Maßnahmen bei Ehestörungen nach islamischem Recht a) Maßnahmen im Falle des Nuschuth (der Auflehnung bzw. des
widerrechtlichen Verhaltens) der Frau Es gibt drei Phasen die der Ehemann durchführen muß. 1. Phase der Besinnung und der gütigen Ermahnung der Ehefrau 2. Phase des Hagr ( d.h. den Verkehr mit der Frau einstellen ) 3. Phase der Hoffnungslosigkeit: Aggressivere Form, damit ist nicht
das Schlagen gemeint. Gemeint ist eine symbolisch erzieherische Maßnahme, was im Scharia
als ghair mubarrih ( nicht quälend, nicht verletzend, nicht Schmerz verursachend )
definiert wurde. Brutalität und Körperverletzung werden von allen Rechtsgelehrten
kategorisch abgelehnt. Unser Prophet Muhammed hat in vielen Hadithen Handgreiflichkeiten
im üblichen Sinne abgelehnt. b) Maßnahmen im Falle des Nuschuth des Mannes 1. Phase der Besinnung und der gütigen Ermahnung 2. Phase der letzten Warnung: Warnung vor der göttlichen Strafe. 3. Phase der rechtlichen Maßnahmen: Hierbei kann die Frau
seine Familienangehörigen benachrichtigen. Wenn sie nicht helfen können, kann sie das
Gericht verständigen. Der Richter wird zunächst versuchen, den Mann zum richtigen
Verhalten zu ermahnen. Nach Ablauf einer angemessenen Frist verhängt er über ihn eine
Strafe z.B. Geldstrafe, körperliche Züchtigung oder Haft. Nach der malikitischen Schule
kann der Richter die Frau dazu ermächtigen, sich ihrem Mann zu verweigern. II. Scheidungsgründe 1. Scheidungsgründe nach islam. Recht Scheidung ohne rechtlichen Grund ist verboten. Gründe die die
Scheidung rechtfertigen sind für die Hanefiten z.B. Impotenz, Kastration, Mutation des
Gliedes, Elefantiasis, Lepra, Geisteskrankheiten, Abfall vom Islam. Für die Schafeiten ist es ein zusätzlicher Scheidungsgrund, wenn
der Mann nicht für den Unterhalt aufkommt. Die Hanbaliten berücksichtigen ferner, wenn er seine Frau
verlässt. Die Malekiten geben der Frau noch weitere Gründe wie:
Schlechte Behandlung der Frau, Schlagen, längere Abwesenheit des Mannes und
Gefangenschaft des Mannes. III. Scheidungsarten 1. Scheidungsarten nach islam. Recht a) Die widerrufliche Scheidung des Mannes ( Talag ragi ) Diese ist eine einseitige Scheidung des Mannes.
aa) Scheidungsverbote Das Aussprechen der Scheidungsformel dreimal nacheinander;
Scheidung während eines Zornausbruchs; Scheidung des Betrunkenen; Scheidung während der
Monatsregel der Frau; Scheidung zwischen zwei Monatsregeln, wenn der Mann mit seiner Frau
nach Beendigung ihrer vorausgegangenen Regelblutung Geschlechtsverkehr hatte. Da sie
möglicherweise Schwanger geworden sein kann, würde er die Meinung vielleicht ändern. b) Das Recht der Frau auf Scheidung 1. Aufgrund des Ehevertrages 2. Unter Herausgabe der Brautgabe 3. Richterliche Scheidung: Dem Mann ist verboten, etwas von
der Morgengabe einzubehalten, wenn er am Scheitern
der Ehe schuldig ist. Da eine einseitige Scheidung der Frau nicht möglich ist, greift der
Richter ein. Die Frau muß die Anklage allerdings beweisen. IV. Scheidungsverfahren 1. Scheidungsverfahren nach islam. Recht In den sunnitischen Rechtsschulen ist beim Talag des Mannes keine
Zeugen erforderlich. Bei den Schiiten sind 2 Zeugen erforderlich. V. Scheidungsfolgen 1. Scheidungsfolgen nach islam. Recht a) Unterhalt In der idda muß der Mann Unterhalt zahlen. Mit Ablauf der
idda( 3-Monatige Wartezeit) d.h. mit Rechtskraft der Scheidung erlischt die
Unterhaltspflicht. b)Fälligkeit Nach der idda wird die Morgengabe fällig. c) Sorgerecht ( Hadanah) Die Mutter bekommt das Sorgerecht. Fällt sie weg, bekommt die
Großmutter mütterlicherseits oder der Vater die Hadanah. aa) Länge der Hadanah Die Malekiten sagen bis zur Pubertät des Jungen und der
Heirat des Mädchen. Schafeiten lassen dem siebenjährigen Kind die Auswahl, zu welchem
Elternteil es gehen möchte. Ansonsten sind sich die Rechtsschulen einig, das es bis zur
Pubertät dauert. Literatur: Jusuf Al-Quaradawi, Erlaubtes und Verbotenes im Islam Marburg 1989, Muhammed Ibn Ahmad Rassoul, Die Scheidung nach islamischem
Recht 9. Aufl. Köln 1999, Abu-Gosh, Salma, Das islamische Unterhaltsrecht nach al-Kasani
Frankfurt am Main 1989 El-Bahnassawi, Salim Die Stellung der Frau im Islam München 1993 Quelle: www.ihv-info.de |