Das Steuerwesen im Islam

Inhaltsverzeichnis

A) Einführung

B) Hauptteil

I. Zakât

  1. Zakât und deren Bedeutung
  2. Arten von Eigentum, für die Zakât vepflichtend ist
  3. Empfänger der Zakât
    1. Die Armen
    2. Die Bedürftigen
    3. Die Einsammelnden der Zakât
    4. Die Konvertierten
    5. Die Menschen, die nicht frei sind
    6. Die Schuldner
    7. Die Wanderer und Reisenden
    8. Für die Sache Gottes

II) „Kharadj" (Eigentumssteuer)

III. „Djizya" (Kopfsteuer)

IV. Weitere Abgaben

C) Schluß

V. Schlußbetrachtung

VI. Literaturverzeichnis

A) Einführung

Wie alle anderen staatlichen Systeme kennt auch der islamische Staat von Abgaben und Steuern. An erster Stelle ist hier die ausschließlich den Muslimen auferlegte Armensteuer (Zekat, Sadaqa) zu nennen. Schon von Beginn an betraf die muslimische Frömmigkeit nicht nur den religiösen Aspekt, der die Beziehung des einzelnen zu Gott betonte, sondern zugleich wurde im Koran und in dem vorbildhaften Verhalten des Propheten (Sunna) auch auf die Verantwortlichkeit des Gläubigen gegenüber dem Nächsten hingewiesen. Aus dieser „Solidarität" der Gläubigen untereinander entwickelte sich die obligatorische Armensteuer und und die freiwillige Almosen. Die beiden Begriffe dafür, „Zakat" und „Sadaqa", weden im Koran häufig erwähnt und sind in dieser Schrift noch austauschbar. Eine Differenzierung in die Steuer (zekat) und die freiwillige Gabe (sadaqa) erfolgte erst in späterer Zeit. Die begriffliliche und inhaldliche Unterscheidung ist jedoch für das Verständnis der muslimischen Frömmigkeit und Glaubenpraxis von Bedeutung.

Im folgenden wird die Arbeit wie folgt behandelt:

Im ersten Kapitel wird auf die Bedeutung der Zakat ; Arten von Eigentum, auf das Zakat zu bezahlen Pflicht ist und Empfänger der Zakat eingegangen. Das zweite Kapitel behandelt die zweite wichtige Einnahmequelle, nämlich den Kharadj. Die Kopfsteuer ( Djizya, die dritte Einnahmequelle ) wird im dritten Kapitel diskutiert. Und zum Schluß werden weitere Abgaben erwähnt, die in Anspruch genommen werden, wenn der Staat dies für nötig hält.

I. ZAKÂT

1. Zakât und deren Bedeutung

Zakât ist die vierte Säule des Islam. Diese Abgabe ist eine den Muslim-Männern und Frauen, die genügend Mittel besitzen, von Gott auferlegte Pflicht (Fard) einen bestimmten Prozentsatz ihrer jährlichen Ersparnisse oder Vermögens in Waren oder Geld unter die Armen und Bedürftigen zu verteilen. Die Zakât wird auf Basis des Vermögens und der Ersparnisse am Jahresende ermittelt. Die Einzelheiten hinsichtlich der Prozentsätze und der Art und Weise wie der Prophet Muhammad und seine Gefährten diese Angelegenheiten verwirklicht haben, werden eingehend erläutert.

Die wörtliche Bedeutung des Begriffs Zakât ist „Reinheit". Der Prophet sagte: „Gott hat euch die Zakât nur darum zur Pflicht gemacht, damit euer übriges Eigentum dadurch gereinigt werde." In anderen Religionen gibt es keine gleichwertige Vorschrift. Wenn auch die verschiedenen Übersetzer sich unterschiedlichste Begriffe wie „milde Gabe", "Armensteuer", „Almosensteuer" und „Armenabgabe" bedient haben, so vermittelt eigentlich keiner tatsächlich den wirklichen Sinn des Wortes Zakât. Zakât ist keine Steuer, die vom Staat erhoben wird, sie ist aber auch keine freiwillige Abgabe. Sie ist in erster Linie eine Pflicht, die von Gott auferlegt wurde, und stellt darum eine Form des Dienstes an Gott dar. Im Qur'an wird die Einrichtung der Zakât häufig im selben Satz oder Vers erwähnt wie die Verrichtung des Gebets (Salat).

„Gewiß, die da glauben und gute Werke tut und das Gebet verrichten und die Zakât bezahlen, die sollen ihren Lohn bei ihrem Herrn finden, und keine Furcht soll über sie kommen, noch sollen sie trauern." *

„Dies sind die Verse des weisen Buches. Eine Leitung und eine Barmherzigkeit für jene, die Gutes tun, die das Gebet verrichten und die Zakât zahlen und die fest ans Jenseits glauben. Sie sind es, die der Leitung ihres Herrn folgen, und sie sind es, denen es wohl ergehen wird." **

*) Al-Baqara: 277

**) Luqmân: 1-5

Während also das Gebet eine Art des Gottesdienstes durch Worte und andächtige Körperhaltung ist, stellt die Zakât einen Akt des Dienstes an Gott durch das Vermögen des Betreffenden dar. Ohne den Geist der Unterwerfung unter Gott und der Liebe zu Ihm entbehren beide Formen des Gottesdienstes der geistigen und moralischen Bedeutung.

Vom praktischen Standpunkt aus gesehen ist es die Pflicht eines islamischen Staates, die Zakât von jedem Muslim einzuziehen, der die Voraussetzungen zu deren Entrichtung erfüllt. Der erste Khalif, Ebu Bakr Siddiq, hat denjenigen Stämmen den Krieg erklärt, die sich weigerten, Zakât zu bezahlen, während sie sich weiterhin zum Islam bekannten und die täglichen Gebete einhielten. Als Begründung führte er an, daß man nicht einen Teil des Heiligen Buches befolgen und andere Teile unbeachtet lassen kann. In einem nicht-islamischen Staat hingegen bleibt es dem einzelnen Muslim überlassen, Gott und der Gemeinschaft gegenüber seine Pflicht zu erfüllen, und es obliegt seinem Muslim-Bruder, ihn daran zu erinnern.

2. Arten von Eigentum, für die Zakât verpflichtend ist

Es ist Pflicht, Zakât zu entrichten auf Bargeld, Viehbestand und Ernteerträge. Die Bestimmungen sind jedoch für die drei Kategorien verschieden. Da das Berechnungssystem für die beiden letzten Kategorien im einzelnen sehr kompliziert ist, wollen wir es hier nicht behandeln. Informationen darüber sind den Standardwerken über die Islamische Rechtsprechung zu entnehmen.

Bei Bargeld beträgt die Mindesthöhe der Abgabe zweieinhalb Prozent (2 ½ %). Zakât ist nur auf die Nettoeinkünfte nach Abzug aller zulässigen Ausgaben am Jahresende zu entrichten. Der genannte Prozentsatz stellt die unterste Grenze dar. Eine Begrenzung nach oben gibt es nicht, abgesehen davon, daß man weder sich selbst noch seine Angehörigen um die Befriedigung der berechtigten Bedürfnisse bringen sollte. Des weiteren gilt: je mehr man gibt, um so größer ist der Nutzen sowohl für den Gebenden wie auch für den Empfangenden.

Abgabenpflichtig im Sinne des Gesetzes über die Zakât sind alle zurechnungsfähige volljährige Muslime. Zu versteuernde Vermögensbestandteile sind:

1. Feldfrüchten, die als Nahrungsmittel angebaut werden

2. Früchten, nämlich den in der Tradition ausdrücklich genannten Weintrauben und Datteln

3. Vieh, d.h. Kamelen, Rindern und Kleinvieh

4. Gold und Silber

5. Kaufmannswaren

Von den beiden ersten Kategorien ist die Zakât sofort bei der Ernte zu leisten, von den letzten drei erst nach einjährigem, ununterbrochenem Besitz.

Voraussetzung für die Zakât-Pflicht ist das Erreichen eines bestimmten Mindestsatzes (Nisab).

Von der ersten und zweiten Kategorie beträgt die Zakât 10 Prozent (bei künstlicher Bewässerung 5 Prozent ), der Nisab 5 Kamellasten. Das wird in der Literatur als Ushr benannt. Zum Beispiel beträgt der Nisab für Weizen 652 Kg. *

Bei der dritten Kategorie muß man neben der Zahl auch die Art der Tiere berücksichtigen: Der Nisab beträgt 5 Kamele bzw. 20 Rinder oder 40 Stück Kleinvieh. Die Tiere sind nur dann zakâtpflichtig, wenn sie während des ganzen Jahres frei geweidet haben und zu keinerlei Arbeit gebraucht worden sind.

Von der vierten und fünften Kategorie beträgt die Zakât 2 ½ Prozent. Der Nisab wird für die Edelmetalle nach dem Gewicht berechnet und beträgt für Gold 20 Mithkâl (oder Dinâr = ca. 96 Gramm), für Silber das Siebenfache, 200 Dirham. Für goldene und silberne Schmucksachen ist der Handelswert maßgebend. Der Wert von Kaufmannswaren muß am Ende des Jahres in Gold oder Silber umgerechnet werden; auch hier tritt die Zakât-Pflicht nur ein, wenn die Edelmetalle bzw. Kaufmannswaren ein volles Jahr hindurch ungebraucht „als Schätze" aufbewahrt worden sind.

*) Al-Amwal fi Dawlat al-Hilafa (Das Geld im Islamischen Staat), Abdul-Qadim Zallum, Beirut 1983, S.153

3. Empfänger der Zakât

Jene, die zur Entgegennahme der Zakât berechtigt sind, werden im Qur'an aufgeführt:

„Die Almosen sind nur für die Armen und Bedürftigen und die mit ihrer Verteilung Beauftragten und für die, deren Herzen versöhnt werden sollen, für die (Befreiung von) Gefangenen und für die Schuldner, für die Sache Gottes und für den Reisenden: eine Vorschrift von Gott. Und Gott ist allwissend, weise." *

*) At-Taube: 60

Man sollte nicht vergessen, daß die Arten von Menschen, denen durch die Zakât geholfen werden soll, schon vor vierzehnhundert Jahren festgelegt worden sind. Doch sind sie auch in unserer Zeit durchaus noch anwendbar.

1. Die Armen

Jene, die unfähig sind zu arbeiten oder nicht genügend Mittel zur Verfügung haben, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen zu bestreiten oder jene, die für die Sache Gottes tätig sind und daher ihren Unterhalt nicht selbst verdienen können. Die, die nicht darum bitten, sind den anderen vorzuziehen.

2. Die Bedürftigen

Jene Menschen, die durch irgendein Unglück ihr Eigentum verloren haben, sollen aus diesen Mitteln unterstützt werden, damit es ihnen ermöglicht wird, ihren Lebensunterhalt bald wieder selbst zu verdienen.

3. Die Einsammelnden der Zakât

Die Gehälter der damit Beschäftigten können aus diesen Mitteln bezahlt werden. Manche Gelehrte vertreten die Auffassung, daß sich dies auf die Steuerbehörden bezieht oder sogar auf die gesamte Regierung eines Islamischen Staates, oder aber auf die, die im Zusammenhang mit diesen öffentlichen Mitteln tätig sind.

4. Die Konvertierten

Jene Menschen, die zum Islam übergetreten sind und infolgedessen all ihren irdischen Besitz verloren haben, sollten Hilfe bekommen, und es sollte versucht werden, ihnen wieder ein geordnetes Leben zu ermöglichen.

5. Die Menschen, die nicht frei sind

Unter dieser Kategorie fallen unter anderem Lösegelder, die zur Befreiung von Muslim-Geiseln oder - Kriegsgefangenen bezahlt werden.

6. Die Schuldner

Menschen, die aufgrund zwingender, nicht gesetzwidriger Umstände Schulden machen mußten und unfähig sind, diese zurückzubezahlen. Wer sich jedoch in Schulden gestürzt hat, um besonders prunkvolle Hochzeitsfeierlichkeiten zu bestreiten oder um mit seinem Reichtum zu prahlen kann keine Hilfe aus diesen Mitteln beanspruchen.

7. Die Wanderer und Reisenden

Jene Menschen, die in fremden Ländern auf Hilfe angewiesen sind, während sie zum Beispiel für den Islam predigen, eine Ausbildung zu erlangen suchen, Geschäften nachgehen usw. können unter dieser Kategorie fallen und Unterstützung bekommen. Das Geld kann auch an Wohltätigkeitseinrichtungen gegeben werden, oder denjenigen die dieser Art Hilfe leisten.

8. Für die Sache Gottes

In dieser Kategorie fällt allgemeine Hilfe für die Öffentlichkeit oder für eine gute Sache, um deren Verwirklichung sich die Menschen bemühen. Demnach könnte das Geld etwa wie folgt verwendet werden:

II. „KHARADJ" (Eigentumssteuer)

Von dieser Personen-Steuer, sei sie nun Individual- oder Kollektiv-Steuer, muß eine andere Form der Steuer, die auf Landbesitz erhoben wird, unterschieden werden (Kharadj).

Der Staat gibt den Muslimen die Rechte, sein Vermögen, z.B. ein Stück Land, zu benutzen und davon zu profitieren. Außerdem gibt es auch Landstücke, deren Besitzer nicht Muslimen sind. Von all diesen Landstücken, die sowohl dem Staat als auch dem Nicht-Muslimen gehören, bekommt der Staat Eigentumssteuer (Kharadj).

Diese Eigentumssteuer wird in zwei Bereiche unterteilt:*

  1. Kharadj-i Muvazzafa; die sich auf Landstücke größer als 1000 m2 oder deren Produkte bezieht
  2. Kharadj-i Mukaseme; bezieht sich auf Prozent vom gesamten Produkt. Dieses Prozent kann sich je nach dem zwischen ½ , 1/3 und ¼ bewegen. **

*) Islâm Iktisadinin Esaslari, Celal Yeniceri, Samil Yayinevi, Istanbul 1980, S. 64

**) Public Finance in Islâm, Kâsâni, S.A. Siddiqi , Band 2, S. 68

So wurde zum Beispiel in der Zeit des Propheten Mohammed, von den Juden nach dem berühmten Krieg um das Haybar und Felek Territorium Kharadj-i Mukaseme in Höhe von ½ Prozent der Produktion entgegen genommen.

Der Prozentsatz der Kharadj ist sehr variabel und wird von den folgenden Faktoren bestimmt:

1. Die Fruchtbarkeit des Landstückes

2. Die Vielfalt des Produkts

3. Die Bewässerungsmöglichkeiten und -schwierigkeiten des Feldes

4. Die geographische Lage des Landes, das heißt, ob es von der Stadt und dem Markt relativ weit entfernt ist oder nicht.

Wie oben dargelegt, sind beim „Kharadj" die Steuerverhältnisse je nach dem Zustand veränderlich d.h. flexibel, während diese Verhältnisse bei „Ushr" als 1/10 und 1/20 feststehen.

Durch die Zahlung dieser Steuer auf den Landbesitz wurde des Besitzrecht des zunächst nicht-muslimischen Eigentümers gesichert. „Kharadj" ist im übrigen nur eine Fortführung von Steuerformen auf Land, wie sie bereits vor der islamischen Eroberung bestanden hatten. Die Land-Steuer wurde jedoch nicht jedem einzelnen Besitzern abverlangt, sondern einem ganzen Dorf. Die Form der Zahlung dieser Abgabe wurde den lokalen „Herrschern" überlassen. Land, das künstlich bewässert werden mußte, hatte eine geringere Steuerlast zu tragen als das, bei dem dieser Aufwand nicht notwendig war. Die Höhe der Steuer war auch von der Fruchtbarkeit eines Gebiets abhängig, die aus der Erfahrung mehrjähriger Beobachtungen der Erträge geschlossen wurde. Bei Mißernten konnte die Steuer reduziert oder ganz erlassen werden. Im weiteren Verlauf der Geschichte durfte die „Kharadj" nicht mehr in Naturalien beglichen werden.

III. DJIZYA (Kopfsteuer)

Die Christen und Juden bezahlen im islamischen Staat keine „Zakât" oder „Sadaqa". Ihnen ist die „Djizya" (Kopfsteuer) angeordnet. Dafür waren sie vom Militärdienst befreit. In früherer islamischer Zeit wurde weder die Höhe noch die Form der Zahlung festgelegt. Sie durfte nur von erwachsenen, freien und gesunden Männern erhoben werden. Frauen, alte Männer, Invalide oder Sklaven sind von ihr ausgenommen. Fremde sind ebenfalls von der „Djizya" ausgeschlossen, falls sie sich nicht dauernd im islamischen Staat niederlassen. Nicht - Muslime in Grenzregionen die zum Kriegsdienst in muslimische Heere herangezogen wurden, war die „Djizya" in dem entsprechenden Jahr erlassen. Es handelte sich also um eine individuelle Steuer. Trat ein „Dhimmi" (nichtmuslime) zum Islam über, brauchte er diese Steuer nicht mehr zu zahlen.

Diese Kopfsteuer wurde einmal im Jahr, in der Regel zu Beginn des Mondjahres erhoben. Üblicherweise wurde sie in Geld gezahlt, Naturalzahlungen waren die Ausnahme. Zunächst waren Priester und Mönche von der Kopfsteuer ausgenommen. Erst gegen Ende des ersten Jahrhunderts der „Hidjra" hatte auch dieser Personenkreis (z.B. in Ägypten) die Kopfsteuer zu zahlen. Die Höhe der „Djizya" wird in den Quellen mit einem, zwei oder drei Goldstücken (Dinar), je nach dem Einkommen und Vermögen des zu Besteuernden, angegeben.

Man kann davon ausgehen, daß es sich bei dieser Summe um etwa 10% des Jahres- einkommens handelte .*

*) Islâm-Lexikon, Adel Theodor Khoury / Ludwig Hagemann / Peter Heine, Band I, Herder Verlag., Freiburg, 1991, S.28

IV. Weitere Abgaben

Neben diesen vom islamischen Recht allgemein akzeptierten Steuern und Abgaben finden sich aber auch noch verschiedene andere Zahlungsformen, mit deren Hilfe der islamische Staat seine Finanzen aufbesserte. Sie werden von frommen Muslimen ebenso wie von Vertretern des islamischen Rechts strikt abgelehnt, spielten aber dennoch für die Budget- Deckung eine wichtige Rolle. Wenn islamische Historiker die besondere Frömmigkeit eines Herrschers hervorheben wollen, weisen sie häufig darauf hin, daß in seiner Regierungszeit derartige Steuern, die nicht islamischen Ursprungs waren, abgeschafft worden seien. Diese Steuern wurden jedoch nur für kurze Zeit aufgehoben. In diese Kategorie von Steuern fällt die Handelsabgabe, die bis zu 30% des Warenwerts betragen konnte. *

Unter „Schariatsrechtlichen" Gesichtspunkten war sie noch zu akzeptieren, wenn sie als eine Außenhandelsabgabe, als ein Zoll, erhoben wurde. Sie war jedoch auch innerhalb der muslimischen Staaten zu zahlen, und zwar bei Zollstationen, die entlang der Handelsstraßen eingerichtet waren. Weiterhin wurden auch die Märkte der unterschiedlichsten Produkte mit dieser Steuer belegt. In gleicher Weise hatten Gewerbetreibende eine Steuer auf ihre Produkte zu entrichten. Weitere Einkommensquellen des Staates ergaben sich durch Geldstrafen, Quittungsgebühren, Fischereiabgaben, Gebühren für Bäder, für Ölpressen usw.

*) Islâm-Lexikon, Adel Theodor Khoury / Ludwig Hagemann / Peter Heine, Band I, Herder Verlag., Freiburg, 1991, S.30

C) SCHLUß

V. Schlußbetrachtung

Das wirtschaftliche Ziel des Islam ist, wie oben dargelegt, eine gerechte und menschliche Verteilung der Schätze dieser Erde. Zakât ist ein Medium, welches das Kapital aus den Zwängen des kapitalistischen Egoismus befreit und es in den Dienst des Allgemeinwohls stellt. Somit spielt Zakât in diesem Bereich eine sehr wichtige Rolle, wie im Qur'ân nachzu-lesen ist: *

„... damit er (der Reichtum) nicht bloß unter denen von euch, die reich sind, die Runde mache." *

*) Al-Hasr: 7

Dementsprechend heißt der Islam weder das Horten und das unbegrenzte Ansammeln von Kapital gut, noch eine erzwungene gleichmäßige Verteilung der irdischen Güter, weil beides ungerecht wäre.

Zakât bezweckt, daß in einer Gesellschaft ein Teil des Vermögens der Reichen den sozial Schwächeren zugewiesen wird. Das führt dazu, daß sich die Mittelschicht vermehrt. Hiermit wird das permanente auseinanderklaffen der Schere zwischen der armen und reichen Schicht ein Ende gesetzt. **

**) Islamda Zakât Müessesesi, Yunus Vehbi Yavuz, Cigir Yayinlari, Istanbul 1977, S. 128

Nach der Lehre des Islam wird das Verdienen des Lebensunterhalts und der Erwerb von Ver-mögen mit Hilfe ehrlicher, gesetzlich erlaubter und produktiver Mittel gefördert, ebenso wie die gerechte Beteiligung der Arbeiter, Geldgeber und der Gemeinschaft insgesamt am erwor-benen Vermögen zu Pflicht gemacht wird. Der Anteil der Gemeinschaft am erworbenen Vermögen ist Zakât und Sadaqah (Almosen), wobei die erstgenannte Abgabe einen Pflicht-beitrag und die letztere einen freiwilligen Beitrag des einzelnen darstellt. Wenn die Zakât ehrlich entrichtet wird, so trägt das zur Überwindung der Klassenschranken bei und merzt Rivalität, Mißtrauen und Korruption aus.

Es verleitet die Kapitalbesitzer ihr Geld zu investieren, da von dem in die Wirtschaft investiertem Geld keine Pflichtabgabe geleistet werden muß. Dadurch verhindert er das An-häufen von Kapital und das Entstehen sozialer Spannungen. ***

***) Islamda Zakât Müessesesi, Yunus Vehbi Yavuz, Cigir Yayinlari, Istanbul 1977, S. 133

Es entsteht dann eine Gemeinschaft von Menschen, die Liebe und Achtung für einander empfinden und Mitgefühl und Verantwortung für das Wohlergehen eines jeden aufbringen.

Zakât zu geben hat nichts mit Stolz zu tun. Es ist eine Form des Dienstes an Gott wie das Ge-bet. Wer diesen Beitrag leistet, sollte Gott dankbar sein dafür, daß er seine Pflicht erfüllen konnte und Ihn um die Vergebung seiner Sünden bitten.

VI. Literaturverzeichnis

  1. Islam-Lexikon, Adel Theodor Khoury / Ludwig Hageman / Peter Heine Band 1, A- F 1991
  2. Der Islam, W. Montgomery Watt. Alford T. Welch, Verlag W. KohlHammer Stutgart Berlin Köln 1980
  3. Enzyklopädie des Islam, M. Th. Houtsma, A. J. Wensinck W. Heffening, H.A.R. Gibb. Und E. Levi - provencal, Leiden Verlag, Leipzig 1934, Band 4
  4. Islam Hukukunda Zakât, Prf. Dr. Yusuf al-Kardawi, Kayihan Yayinlari, Istanbul 1984
  5. Islamda Sosyal Düzen, Dr. Mustafa Rafii, Fikir Yayinlari 1986
  6. Islam Iktisadinin Esaslari, Celal yeniceri, Samil Yayinevi, Istanbul 1980
  7. Islamda Zakât Müessesesi, Yunus Vehbi Yavuz, Cigir Yayinlari, Istanbul 1977
  8. Al-Amwal fi Dawlat al-Hilafa, (Das Geld im Islamischen Staat), Abdul-Qadim Zallum, Bairut 1983